7.                       Integration des Landschaftsplanes in den Flächennutzungsplan

Methodischer Ansatz

Das Leitbild einer umweltverträglichen Flächenvorsorge setzt voraus, dass bereits frühzeitig eine Verknüpfung von Siedlungsflächenplanung und Freiraumschutz stattfindet. Dieser Weg wurde im Nachbarschaftsverband Ulm schon frühzeitig beschritten.

Den Überlegungen zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes vorausgegangen war eine Eingrenzung der noch vorhandenen Entwicklungsspielräume für eine weitere Siedlungsentwicklung. Das hieraus entwickelte Siedlungsflächenkonzept wurde dann nochmals auf seine Tragfähigkeit hin untersucht. Im Rahmen einer ökologischen Standortanalyse[8]  wurden alle potentiellen Bauflächen hinsichtlich ihrer Eingriffsinten-sität bewertet.

Als weitere landschaftsökologische Grundlage liegt für das Ulmer Stadtgebiet ein sog. "Tälerkonzept" vor, in dem Vorschläge zur ökologischen Aufwertung der Talbereiche gemacht werden.[9]

Als wichtigster Baustein wurde ein neuer Landschaftsplan als Fachgutachen[10]  erarbeitet. Wesentlicher Inhalt ist die Bestandsaufnahme des Naturhaushalts und das Aufzeigen des ökologischen Entwicklungspotentials. Hierzu wurden die verschiedenen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit untersucht, Konflikte aufgezeigt und Entwicklungsmaßnahmen erarbeitet. Das landschaftsplanerische Gutachten besteht neben diversen Grundkarten aus einem Textteil und einer Entwicklungskarte, in der alle vorgeschlagenen Maßnahmen dargestellt sind. Alle flächendeckenden und vom Darstellungskatalog des § 5 Abs.  2 BauGB gedeckten Maßnahmen sind in den Flächennutzungsplan integriert und werden in diesem Erläuterungsbericht gemeinde-weise dargestellt.

Die Zielaussagen des landschaftsplanerischen Gutachtens bauen auf dem vorhandenen Freiraumsystem auf. Die landschaftliche Situation Ulms und seiner Nachbargemeinden zeichnet sich durch das Zusammentreffen der großen naturräumlichen Einheiten von Schwäbischer Alb und Donautal mit Übergang zum Voralpengebiet aus. Die Täler von Donau, Iller, Blau und Weihung mit ihren Seitentälern stellen quasi das Rückgrat der Ulmer Landschaft dar.

Aber auch zwischen den Tälern gibt es wichtige Landschaftsteile, die als Vorbehaltsräume im wesentlichen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung dienen sollen. Hierzu gehören der Hochsträßrücken, Teilbereiche der Albhochfläche und die Holzstöcke im Süden.

Schließlich verfügt die Ulmer Region über topographische oder kulturhistorische Einzelelemente, die in besonderer Weise das Landschafts- und Ortsbild prägen und die von Bebauung freizuhalten sind:

·         Die zusammenhängende markante Donauhangleite zwischen Ulm (Kuhberg), Erbach und Oberdischingen sowie im Osten Ulms die Hangzone Safranberg - Böfinger Halde (- Elchinger Hang)

·         die Terrassenkanten von Donau und Iller zwischen Dellmensingen, Wiblingen und Unterkirchberg

·         innerörtlich erhaltene Auebereiche in Unterkirchberg, Staig, Hüttisheim, Dellmensingen und Blaustein

·         Hangbereich am Schloßberg in Erbach.

Hinzu kommen die zum Teil ausgeprägten innerörtlichen Freiräume, die als ökologische Ausgleichsräume und wohnungsnahe Erholungsräume fungieren.

Zielsetzung des Landschaftsplanes ist es, diese herausragenden landschaftlichen Bereiche zu erhalten und zu vernetzen, um so ein gemeindeübergreifendes Landschaftsverbundsystem zu entwickeln. Dabei sollen die radial verlaufenden Talachsen und die ökologisch besonders wichtigen Bereiche durch "grüne Bänder" oder Ringe verbunden werden. Zum Teil ist diese Vernetzung bereits vorhanden, teilweise ist sie zu verbessern.

Das Grüngürtelsystem umfasst folgende Bereiche:

1.             Bundesfestung und Glacisanlagen in Ulm als innerer Ring

2.             Verbindung Böfingen, Wilhelmsburg, Botanischer Garten, Stadtteilpark Eselsberg, Kuhberg, Donautal, Wiblingen

3.             Thalfingen, Jungingen, Rappenbad, Blaustein, Grimmelfingen, Donautal, Unterkirchberg

4.             Verbindung der Freiräume in den Bereichen Weidach, Arnegg, Markbronn/Dietingen, Erbach und Oberkirchberg.

In den grünen Bändern sollen Maßnahmen konzentriert werden, die dazu beitragen, diese Bereiche einerseits in einen naturnahen, ökologisch intakten Zustand zurückzuführen. Darüber hinaus können hier aber auch durch neue Wegeführungen und Pflanzungen von Bäumen und Heckenstreifen attraktive Naherholungsflächen geschaffen werden.

Maßnahmentypen

Die Umsetzung der Schutz-, Vernetzungs- und Entwicklungsziele im Flächennutzungs- und Landschaftsplan erfolgt durch verschiedene Maßnahmetypen:

·         Schutzmaßnahmen

·         Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 10 BauGB

·         Aufforstungsbereiche

·         Renaturierungsmaßnahmen an Fließgewässern

·         Flurdurchgrünungen

Der Maßnahmentyp "Schutzmaßnahme" beinhaltet neben der Kennzeichnung bestehender Schutzgebiete Vorschläge für neue Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie flächenhafte Naturdenkmale.

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsflächen nach § 5 Absatz 2 Nr. 10 BauGB sind der wichtigste Maßnahmentyp. Schwerpunktartig integriert in das Grüngürtelsystem, aber auch in den übrigen Bereichen angeordnet, stellen sie die eigentliche Landschaftsentwicklung dar. Die jeweilige Maßnahmeart ist im Flächennutzungsplan mit einem Buchstaben gekennzeichnet:

·         W            = Anpflanzung auwaldähnlicher Bestände

·         E             = Nutzungsextensivierung landschaftlicher und gartenbaulicher Flächen

·         G             = Umwandlung von Acker in Grünland

·         O             = Neuanlage von Obstwiesen

·         P             = Gehölzpflanzungen

Die einzelnen Entwicklungsflächen umfassen relativ große räumliche Bereiche. Durch die darunterliegende Darstellung von "Flächen für die Landwirtschaft" soll das Ziel ausgedrückt werden, daß in den Fällen, in denen Pflanzvorschläge gemacht werden, keine vollflächige Pflanzung vorgenommen wird, sondern nur bestimmte Bereiche innerhalb dieser Fläche. Aus diesem Grund wird auf eine Flächenbilanzierung ausdrücklich verzichtet. Um sich nicht von vornherein mit einer exakten Verortung zu binden, die später eventuell aus liegenschaftlichen Gründen nicht umsetzbar ist, sind die Entwicklungsflächen als Bereiche zu verstehen, in denen mittels Vernetzung Landschaftsentwicklungsmaßnahmen gebündelt durchgeführt werden sollen, die landwirtschaftliche Nutzung aber - in reduzierter Form - bestehen bleibt. Lediglich Nutzungsextensivierung und Umwandlung von Acker in Grünland beziehen sich auf die gesamte Fläche.

Die in der Maßnahmenkarte zum Landschaftsplan enthaltenen Vorschläge zur Flurdurchgrünung und zu Renaturierungsmaßnahmen an Fließgewässern sind nachrichtlich in symbolhafter Darstellung übernommen.

Eingriffsregelung

Die Kommunen sind verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die Frage der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich zu erwartender Eingriffe wird damit auch auf der Ebene der Flächennutzungsplanung zum abwägungserheblichen Belang.

Der Nachbarschaftsverband Ulm hat bereits vor Erstellung des Landschaftsplanes alle potentiellen Bauflächen im Rahmen einer ökologischen Standortanalyse untersucht. Ziel war es, die vergleichende Bewertung aller Flächen hinsichtlich ihrer ökologischen Eignung und Belastbarkeit zu erreichen. Die standortökologische Untersuchung differenziert die untersuchten Bauflächen danach, ob die Beeinträchtigungen ausgleichbar, bedingt bzw. nicht ausgleichbar sind.

Dieses Beurteilungsergebnis wurde auch dem Landschaftsplan zugrundegelegt. Eine Zuordnung von Eingriffen und Ausgleichsflächen wird allerdings nicht vorgenommen, auch eine Bilanzierung unterbleibt. Eine Entscheidung über die Zuordnung bleibt der verbindlichen Bauleitplanung vorbehalten. Grundsätzlich soll ein notwendiger Ausgleich jedoch möglichst nahe am Eingriffsort, nach Möglichkeit sogar innerhalb des Baugebietes erfolgen. Ist dies nicht möglich, so sollten die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen in den Entwicklungsflächen nach § 5 Absatz 2 Nr.  10 BauGB realisiert werden. Die Entwicklungsflächen sind deshalb auch gleichzeitig als "Kompensationseignungsfläche" vorgesehen.

Eine Einzeldarstellung der untersuchten Bauflächen in Form  von Steckbriefen erfolgt als Zusammenfassung im Anhang "Ökologische Standortbewertungen".

Biotope nach § 24a Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

Im Flächennutzungsplan sind gem. § 5 Abs. 4 BauGB die nach § 24a NatSchGBaWü geschützten Biotope zu vermerken. Nicht unter diese Regelung fallen Biotope in Bauflächen, die in einem bereits vor dem 01.01.1987 genehmigten FNP dargestellt sind. Sofern in neueren Planungsgebieten Biotope vorhanden sind, so ist deren Darstellung im FNP unterschieden nach einer zweistufigen Bewertung der Unteren Naturschutzbehörden.

Unterschieden wird zwischen Biotopen:

1.       die auf jeden Fall zu erhalten und in die weitere Planung zu integrieren sind sowie

2.       solche, die nach Möglichkeit zu erhalten sind und zu denen eine Ausnahme-genehmigung von ihrem Erhaltungsstatus in Aussicht gestellt werden kann. (siehe dazu auch nähere Angaben im Anhang "Ökologische Standortbewertungen").

FFH- und Vogelschutzrichtlinie

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, das europäische Naturerbe zu schützen. Erreicht werden soll dies mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelschutz-Richtlinie. Beide Regelungen sollen die Basis bilden für ein europaweites Netz von besonderen Schutzgebieten. Sie verpflichten die Mitgliedsstaaten, Verschlechterungen der sog. Natura 2000-Gebiete zu verhindern. Neue Projekte und Planungen, die ein Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte, bedürfen einer Verträglichkeitsprüfung.

Für das Gebiet des Nachbarschaftsverbandes Ulm sind folgende Gebiete genannt:

FFH-Gebiete:

1.       Nr. 7724301 Donau im Bereich Ulm und Erbach mit Waldfläche Eichhau südlich von Donaustetten

2.       Nr. 7626301 Iller im Bereich Ulm und Illerkirchberg

3.       .Nr. 7525302 Blautal westlich von Klingenstein und nördlich von Arnegg.

Vogelschutzgebiete:

·         Nr. 7624401 im nordwestlichen Bereich des Verbandsgebietes mit den Teilgebieten Schammental südlich von Ulm-Mähringen, Kiesental/Mähringer Berg westlich von Ulm-Mähringen, Lauter- und Blautal.

Die im FNP des Nachbarschaftsverbandes Ulm vorgesehenen geplanten Bauflächen wurden auf ihre Relevanz hinsichtlich der Natura 2000-Gebietsvorschläge abgeglichen. Dabei wurden keine Konflikte festgestellt.

Da bei Drucklegung dieses Erläuterungsberichtes das Konsultationsverfahren zur endgültigen Festlegung und Abgrenzung der FFH- und Vogelschutzgebiete noch läuft, enthält der FNP noch keine Hinweise auf entsprechende Gebiete.


[8]Erarbeitung: Büro Landschaftsökologie + Planung Prof. Dr. Ing. D. Bruns, 73614 Schorndorf

[9]Erarbeitung in Arbeitsgemeinschaft: Büro Landschaftsökologie + Planung und Büro Valentien und Valentien, Lanschaftsarchitekten und Planer SRL, 82234 Weßling.

[10]Erarbeitung:  Büro Landschaftsökologie + Planung